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§ 119 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 119 (1) Land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen.

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