4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 2. Schenkungsmeldung und andere Anzeigepflichten
Die Anzeigen gemäß den §§ 120 und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten. (BGBl I 2009/20)

