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§ 121a BAO

111. LfgNovember 2025

4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 2. Schenkungsmeldung und andere Anzeigepflichten

 

(1) Schenkungen unter Lebenden (§ 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt Österreich anzuzeigen, (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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