4. ABSCHNITT C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen 2. Schenkungsmeldung und andere Anzeigepflichten
(1) Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies der Abgabenbehörde vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen. (BGBl 1994/681, ab 1995 und BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

