§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig
zur Führung des Firmenbuchs;für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 183 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;