§ 119. Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§ 59 allgemeines Grundbuchsgesetz [1955]) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.
Von der (gerichtlichen) Aufkündigung einer Hypothekarforderung ist die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung einer Hypothekarforderung zu unterscheiden. Die Aufkündigung wird im allgemeinen Außerstreitverfahren, die Anmerkung dagegen im Grundbuchverfahren behandelt.