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§ 119 JN (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflAugust 2019

§ 119. Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§ 59 allgemeines Grundbuchsgesetz [1955]) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.

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Von der (gerichtlichen) Aufkündigung einer Hypothekarforderung ist die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung einer Hypothekarforderung zu unterscheiden. Die Aufkündigung wird im allgemeinen Außerstreitverfahren, die Anmerkung dagegen im Grundbuchverfahren behandelt.

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