§ 118. Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:
bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Landtafeln sind,das Bezirksgericht Graz-Ost I für Steiermark,