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§ 118 JN (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflAugust 2019

§ 118. Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:

bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Landtafeln sind,das Bezirksgericht Graz-Ost I für Steiermark,

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