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§ 11 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 11. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.

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