§ 12. (1) Die FMA hat sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihre Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats die Art. 88 und 91 der Richtlinie 2013/36/EU einhalten.
§ 12. (1) Die FMA hat sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihre Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats die Art. 88 und 91 der Richtlinie 2013/36/EU einhalten.
