(1) Ein Antrag nach § 9 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,