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§ 11 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Ein Antrag nach § 9 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,

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