vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens, die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2),

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte