(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens, die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2),