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§ 13 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens

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an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO gelten sinngemäß. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO gelten sinngemäß.

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