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§ 11 EAVG (Mondel)

Mondel4. AuflApril 2022

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.

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Die Regelung der Berufsausübung von Immobilienmaklern unterliegt dem Bundesminister bzw der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (vgl Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG), weshalb dieses auch mit der diesbezüglichen Vollziehung zu betrauen ist. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dem Bundesminister bzw der Bundesministerin für Justiz.

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