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§ 119 UGB - III. Mehrheitsbeschlüsse und Minderheitenschutz (Thöni)

Thöni1. AuflAugust 2016

III. Mehrheitsbeschlüsse und Minderheitenschutz

A. Schranken der Mehrheitsherrschaft

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Da Einstimmigkeit der gesetzliche Regelfall ist (Abs 1), in der Praxis aber das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis genau umgekehrt ist, also typischerweise die Geltung des Mehrheitsprinzips vereinbart wird,306306Menger, Zulässigkeit und Grenzen der Lückenausfüllung im Innenrecht der Personengesellschaften 79 f; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB2 § 119 Rz 46; vgl RS0061819; zur Vertragsgestaltung Breithaupt/Ottersbach, Kompendium Gesellschaftsrecht Rz 303 f. weist der Individualrechts- sowie Minderheitenschutz des UGB ein Regelungsdefizit auf (Rz 40).307307Vgl OGH 9. 7. 1996, 4 Ob 2147/96f EvBl 1996/128; OGH 13. 7. 2006, 2 Ob 281/05w GesRZ 2006, 309. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einzelne Gesellschafterrechte der privatautonomen Disposition der Gesellschafter zu entziehen (sog zwingender Kernbereich der Mitgliedschaft; Rz 128 ff) sowie auf die Festschreibung des Belastungsverbots in § 109 Abs 3 (Rz 161 ff). Beim Belastungsverbot handelt es sich um einen verbandsformübergreifenden Grundsatz (Rz 161), der bereits vor seiner gesetzlichen Fixierung durch das GesbR-RG anerkannt war.308308Vgl GlU 4928.

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