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§ 119 EStG (Büsser)

Büsser29. LfgJänner 2005

 1. VwGH 21. 10. 2004, 99/13/0170

Die Bestimmung des § 119 Abs 3, wonach die gem § 28 Abs 2 EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt abgeschriebenen Aufwendungen im Geltungsbereich des EStG 1988 in unveränderter Höhe weiterzuführen sind, hindert nicht daran, die in diesem Zusammenhang erhaltenen Subventionen von diesen Teilbeträgen abzuziehen, sodass sich die Werbungskosten im Ergebnis entsprechend verringern.

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