Nach der als Verfassungsbestimmung beschlossenen Norm des § 117 Abs 7 Z 1 EStG idF BGBl 201/1996 (in Kraft getreten am 1. 5. 1996) ist bei der Veranlagung 1996 und 1997 ein Verlustabzug (§ 18 Abs 6 und 7 leg cit) nicht zulässig. Die aus dieser Sistierung des Verlustabzuges resultierenden Folgeprobleme hat der Gesetzgeber vor allem durch die - nicht im Verfassungsrang stehende - Z 2 dieser Vorschrift sowie durch den (erst durch BGBl 797/1996 eingefügten) § 117a EStG gemildert bzw gelöst. Nach § 117 Abs 7 Z 2 leg cit kann der Stpfl in Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, beantragen, dass die steuerliche Erfassung des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird, somit auf ein Jahr, in dem Vorjahresverluste wieder abgezogen werden können. Ohne diese Vorschrift müsste der Stpfl in den Jahren 1996 oder 1997 anfallende Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinne versteuern, auch wenn Verlustvorträge vorhanden sind, die ohne die Verfassungsbestimmung der Z 1 leg cit gegengerechnet werden könnten, wodurch es insoweit (bei entsprechender Höhe der Verlustvorträge somit auch gänzlich) zu einem Entfall der Steuerpflicht käme. Die Möglichkeit, diese Verluste ab dem Jahr 1998 (wieder) abziehen zu können, schien dem Gesetzgeber bei diesen atypischen, am Ende einer unternehmerischen Betätigung stehenden Erträgen offenbar nicht ausreichend, um die Härten der Besteuerung zu kompensieren. - Das AbgÄndG 1996, BGBl 797/1996 hat (durch § 117a Abs 2 EStG) die Möglichkeit dieser Verschiebung der Besteuerung auf weitere Fälle von Sondergewinnen ausgeweitet (vgl dazu 497 BlgNR 20. GP , 23).