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§ 116 JN (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflAugust 2019

§ 116. (1) Bei Verhandlungen in nichtstreitigen Fideikommiss-Angelegenheiten einschließlich der Abhandlung des Fideikommissvermögens bei Todesfällen der Besitzer, der Erklärung über die erfolgte Löschung des Fideikommisses und der Bewilligung zu dessen Auflösung hat, soferne nicht in den genehmigten Fideikommissstatuten bezüglich der einzelnen Fideikommisse eine andere Fideikommissinstanz bestimmt ist, dasjenige Landesgericht einzuschreiten, vor welchem der Stifter des Fideikommisses zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dagegen hat in Bezug auf Fideikommisse, welche schon vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichtet wurden, derjenige Gerichtshof einzuschreiten, welcher bisher zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in nichtstreitigen Fideikommissangelegenheiten zuständig war.

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