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§ 115 JN (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflAugust 2019

§ 115. (1) Aufforderungen zum Zwecke der Amortisierung von Staatsobligationen und der denselben gleichgeachteten Kreditpapiere sind bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz zu beantragen, an dessen Amtssitze die bezüglichen Kreditbücher geführt werden.

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