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§ 115b StPO (Kroschl)

Kroschl2. AuflFebruar 2021

§ 115b. (1) Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:

die Bezeichnung des Drittschuldners,eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (§ 115a Abs. 1) nach Art, Umfang und Höhe,

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