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§ 115c StPO (Kroschl)

Kroschl2. AuflFebruar 2021

§ 115c. (1) 1Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. 2Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. 3Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.

(2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

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