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§ 114b KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 114b (1) Es sind folgende Daten von den Behörden zu verarbeiten und zu speichern:

Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:Bezeichnung der Fahrschule, Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Inhabers der Fahrschulbewilligung, im Falle einer Leiterbestellung auch des Leiters der Fahrschule,

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