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§ 112a EStG (Hofstätter/Reichel)

Hofstätter/Reichel16. LfgOktober 1998

 1. VwGH v. 20. 2. 1998, Zl. 96/15/0048.

Gem § 112a ist § 103 alte Fassung nur dann weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.Der Tatbestand „hätte erteilt werden müssen“ ist in § 112a nicht enthalten.

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