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§ 110 UrhG (Ciresa)

Ciresa20. LfgOktober 2018

§ 110 (1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 geltend zugunsten der im § 66 Abs 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.

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