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§ 10 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung ist jedenfalls unzulässig,

wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;wenn er nicht innerhalb der in § 7 genannten Fristen gestellt wird;

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