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§ 10 QEG (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

Berichtspflichten der Qualifizierten Einrichtungen

 

(1) Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde Änderungen ihres Namens, ihrer Adresse, ihres Satzungszwecks sowie alle Änderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 2 zusätzlich jene gemäß § 2 Abs. 1 betreffen, ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

Seite 2538

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