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§ 9 QEG (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen im Rahmen der Führung eines Verbandsklageverfahrens

 

(1) Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben auf ihren Websites in geeigneter Form über die sich in Vorbereitung befindlichen und die bereits anhängigen Gerichtsverfahren zu informieren. Sie haben insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

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