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§ 10 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 10 Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.

Ersatz

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