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§ 9 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 9 Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.

A. Allgemeines

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Ein Hauptanliegen jeglicher notariellen Tätigkeit ist die Schaffung von Rechtssicherheit, dies vor allem durch Errichtung von rechtsbeständigen und der Streitvermeidung dienlichen Urkunden. Dass diese Urkunden jedenfalls formwirksam sein sollen, ist selbstverständlich und bedarf keiner näheren Erläuterung. Insofern ist es mE nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber die Errichtung von nicht einmal formwirksamen Urkunden mit dem Entfall der Gebühr „sanktioniert“.

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