vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 8 Bleiben aufgetragene Amtshandlungen oder Privaturkunden unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung entspricht, soweit ihn kein Verschulden an der Nichtvollendung trifft oder die erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen (§ 12) verwertbar ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte