Ermäßigter Steuersatz von 10% (§ 10 Abs 2 allg)
1. EU-Recht
Art 12 Abs 3 Buchst a dritter Unterabsatz der 6. EG-RL bestimmt:Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5% sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar.

