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§ 1094 ABGB (Pesek)

Pesek6. AuflAugust 2023

§ 1094 Sind die vertragschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.

Fassung JGS 1811/946

Zu §§ 1092–1094

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