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§ 1093 ABGB (Pesek)

Pesek6. AuflAugust 2023

§ 1093 Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.

Fassung JGS 1811/946

Seite 1142

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