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§ 108b EStG 1988

Steuerrechtsredaktion LN65. LfgSeptember 2013

§ 108b (1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:

Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.

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