XI. Abschnitt
Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern
§ 108 (1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der §§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. c, 4 Abs. 9 erster Satz und 18 FSG und der §§ 119 bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

