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§ 107 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 107 (1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes mit im § 20 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.

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