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§ 108 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

XI. Abschnitt
Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

 

§ 108 (1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der §§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. c, 4 Abs. 9 erster Satz und 18 FSG und der §§ 119 bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

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