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§ 107 StGB (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler45. LfgJuli 2023

§ 107 (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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