vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 107a StGB (Wach)

Wach18. LfgMai 2008

Beharrliche Verfolgung

 

§ 107a (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte