§ 107 (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit
dem einem Infrastrukturbetreiber gemäß Abs. 2 Z 1 eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 1) zu nutzen, sowie
