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§ 1075 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1075 Der Berechtigte muss bewegliche Sachen binnen vierundzwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreißig Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.

Fassung JGS 1811/946

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