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§ 1076 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1076 Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als dass der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muss.

Fassung JGS 1811/946

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