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§ 1077 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1077 Der zur Einlösung Berechtigte muss, außer dem Falle einer andern Verabredung, den vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angeboten worden ist, entrichten. Kann er die außer dem gewöhnlichen Kaufpreise angebotenen Nebenbedingungen nicht erfüllen, und lassen sie sich auch durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen; so kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.

Fassung JGS 1811/946

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