§ 1033. Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermutung, dass der Überbringer dieses Buches bevollmächtiget sei, die Ware auf Borg zu nehmen.
(JGS 946/1811)

