§ 1032. Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was Seite 370 von ihren Dienstpersonen oder anderen Hausgenossen in ihrem Namen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muss in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.
(JGS 946/1811)

