§ 1033 Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermutung, dass der Überbringer dieses Buches bevollmächtigt sei, die Ware auf Borg zu nehmen.
Fassung JGS 1811/946