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§ 1034 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1034 (1) Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:

wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);

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