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§ 1033 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1033 Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermutung, dass der Überbringer dieses Buches bevollmächtigt sei, die Ware auf Borg zu nehmen.

Fassung JGS 1811/946

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