§ 1028. Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugnis der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurteilen.
Literatur
Rummel, Probleme der gewillkürten Schriftform, JBl 1980, 236; Keinert, Vorvertragliche Anzeigepflicht (1983); Fischer-Czermak, Mündliche Vereinbarungen beim Finanzierungsleasing, ecolex 1992, 312; Lorenz, Die Haftung des Versicherers für Auskünfte und Wissen seiner Agenten (1993); Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 (1995); Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG (1998).