§ 1027. Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigentümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Faktor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.
Die Anwendbarkeit der §§ 1002 ff auf die in § 1027 genannten Verhältnisse ist selbstverständlich, sodass § 1027 ohne normative Bedeutung ist.1