§ 1013. Gewalthaber sind, außer dem im § 1004 enthaltenen Fall, nicht befugt, Seite 364 ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armenkasse eingezogen.
(JGS 946/1811)

